Selbstanzeigen sind Vertrauenssache. Auf unsere Erfahrung und unser Wissen können Sie sich verlassen –
egal ob als Privatperson oder bei strafbefreienden Selbstanzeigen im Unternehmen.
Bis Straffreiheit erreicht worden ist, bedeutet eine Selbstanzeige für die Betroffenen
in der Regel eine hohe psychische und finanzielle Belastung. Wir lassen Sie damit nicht allein!
Unsere Erfahrung zeigt, dass die Erleichterung, zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt zu sein,
bei den Mandanten am Ende überwiegt.
Im privaten Bereich analysieren wir zunächst zusammen mit Ihnen oder auch mit Ihrem Steuerberater Ihren persönlichen Fall. Sollte unsere Prüfung ergeben, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, ist entscheidend, schnellstmöglich einen Überblick über die Höhe der erzielten und bisher verschwiegenen Einkünfte sowie den Zeitraum der erfolgten Steuerverkürzung zu erhalten.
Denn Voraussetzung für die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige ist die vollständige Erklärung sämtlicher Einkünfte. Wir als Berater müssen von unseren Mandanten also zunächst erfahren, ob neben den verschwiegenen Kapitaleinkünften weitere steuerpflichtige Einnahmen zu erklären sind. Bei Nichterklärung würde die Abgabe einer nicht wirksamen Teilselbstanzeige drohen, die nach neuerer Rechtslage nicht zur Straffreiheit führt.
Sollten keine Bankunterlagen mehr vorliegen – wie z.B. Vermögensverzeichnisse, Depotübersichten, Erträgnisaufstellungen oder Steuerbescheinigungen, aus denen die Einnahmen vollständig zu ermitteln sind –, werden wir dem Finanzamt zunächst großzügig geschätzte Angaben zu den Erträgen und den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen mitteilen, falls aufgrund bestehender Entdeckungsgefahr nicht ausreichend Zeit verbleibt, die detaillierten Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Liegt bereits eine Kontrollmitteilung vor und sind Erträge aus Kapitalvermögen bislang nicht erklärt worden, kann dennoch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bestehen, da mit der Kontrollmitteilung mangels Tatentdeckung ein Sperrgrund für die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO nicht per se eingetreten ist. Die Kontrollmitteilung stellt keinen isolierten Sperrgrund gem. § 370 AO dar.
Da die Selbstanzeige seit dem 1.1.2015 nur noch unter Einhaltung strenger Voraussetzungen wirksam ist, bedarf all dies jeweils der Prüfung des Einzelfalls.
Vermeidung einer ungültigen Teilerklärung
Um eine Tatentdeckung in der Zeit zwischen Mandatierung und Abgabe der Erklärung zu vermeiden, werden die steuerpflichtigen Einnahmen für den betreffenden Zeitraum von uns in vielen Fällen bewusst überhöht geschätzt, um der Gefahr einer ungültigen Teilerklärung zu entgehen. Denn auf jeden Fall ist zu vermeiden, dass zu geringe Einkünfte mitgeteilt werden. Daraus resultierenden überhöhten Festsetzungen des Finanzamts kann erfahrungsgemäß durch ein Angebot einer sofortigen Abschlagszahlung auf die voraussichtlich entstehende Steuerverbindlichkeit begegnet werden. Des Weiteren werden wir ggf. frühzeitig bekanntgegebene Steuerbescheiden anfechten und der Zahlungsfälligkeit durch einen entsprechenden Antrag entgegenwirken.
In der Zwischenzeit wird dem Betroffenen obligatorisch die Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben. Das allein ist kein Grund zur Beunruhigung: Die Selbstanzeige wird erst wirksam, wenn die Besteuerungsgrundlagen endgültig feststehen und die darauf entfallenden Steuern nachgezahlt wurden. Wenn der Steuerhinterziehungsbetrag die Höhe von € 50.000,00 überschreitet, wird zusätzlich eine Strafzahlung fällig. Ist auch diese beglichen, tritt die gesetzlich geregelte Straffreiheit ein – und das Strafverfahren wird eingestellt.
Aber Achtung: Sollte dem Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden, dass der Steuerpflichtige nicht alle Einnahmen mitgeteilt hat, kann die Strafverfolgungsbehörde das Verfahren wegen der Abgabe einer unwirksamen (Teil-) Selbstanzeige wieder aufgreifen, und es kann zu einer strafrechtliche Verurteilung kommen. Die Toleranzgrenzen – beispielsweise wegen offensichtlichen Versehens – sind hier sehr eng. Der erste Versuch einer Selbstanzeige muss deshalb sitzen.
Auch in Fällen, in denen von Tatentdeckung auszugehen ist – und demnach eine Selbstanzeige zu spät kommt – ist die Abgabe einer Selbstanzeige aus Gründen der Strafzumessung vielfach sinnvoll. Bei derartigen Konstellationen vertreten wir unsere Mandanten als Strafverteidiger und Steueranwälte. Dabei entwickeln wir zunächst ein individuelles Verteidigungskonzept. Unsere Mandanten entscheiden auf dieser Grundlage, ob sie diesen Schritt gehen wollen.
In der Unternehmenspraxis ist grundsätzlich zwischen einer schlichten Berichtigung nach § 153 AO und dem Selbstanzeigenrecht nach §§ 371, 378 AO bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu unterscheiden.
Für die Frage, ob eine Berichtigung nach § 153 AO möglich ist, ist laut eines Anwendungserlasses des Bundesfinanzministeriums aus Mai 2016 ausschlaggebend,
ob ein steuerlicher Fehler in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich durch die verantwortlich handelnden Personen in einem Unternehmen herbeigeführt wurde. Finanzbehörden achten seither vermehrt darauf, ob ein Unternehmen nachweisen kann, dass unrichtige Angaben eben nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich erfolgten.
Tax Compliance als entscheidender Indikator für Steuerehrlichkeit
Existiert in einem Unternehmen kein angemessenes internes steuerliches Kontrollsystem (Tax-Compliance-System), wird die Finanzbehörde daher künftig eher zu der Auffassung gelangen, dass bei Abgabe unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Steuerklärungen ein Fall der leichtfertigen oder sogar bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung vorliegt.
Umgekehrt kann der Nachweis einer unabsichtlichen Steuerverkürzung über ein angemessenes Tax-Compliance-System geführt werden, wenn in einem Unternehmen nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung entdeckt wird.
Unterschiede zwischen Selbstanzeige und Berichtigungserklärung
Die Unterscheidung zwischen einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO ist wegen des zusätzlich zu leistenden Strafzuschlags nach § 398a AO im Falle einer Steuerhinterziehung von enormer Bedeutung. Gelangt die Finanzverwaltung zu der Auffassung, dass es sich nicht um eine schlichte Berichtigungserklärung einer unvorsätzlichen Steuerverkürzung handelt, sondern um eine Vorsatztat, drohen Strafzuschläge nach § 398a AO. Demzufolge wird bei einer vorsätzlichen Hinterziehung in einer Höhe von mehr als € 25.000 nur nach Zahlung eines Strafzuschlags von 10 bis 20 Prozent der hinterzogenen Steuer von einer Strafverfolgung abgesehen. Das kann für ein Unternehmen existenzvernichtend sein. Denn zum einen überschreitet das Hinterziehungsvolumen bei unrichtiger Abgabe von Steuererklärungen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen eines größeren Unternehmens) diese Schwelle meist bei weitem. Und: Das Finanzamt fordert den Strafzuschlag von jedem einzelnen Tatbeteiligten, also mehrfach, etwa von allen Vorständen, Geschäftsführern, Leitern der Steuerabteilungen usw.
(Vor Ort-) Beratung von Mandanten
bei strafbefreienden Nacherklärungen
(Vor Ort-) Beratung zu allgemeinensteuerstrafrechtlichen Themen
Erstellung der Selbstanzeigen
und Mandatsabwicklung bis zur
Erlangung von Straffreiheit
Vertretung im Steuerfestsetzungs- und Strafverfahren sowie im Betriebsprüfungsverfahren
Schriftverkehr mit Finanzbehörden und ausländischen Bankinstituten
Strafverteidigung in Fällen der Steuerhinterziehung bundesweit
Erstellung von Steuererklärungen
Wir haben jahrelange Erfahrung in der Besteuerung von Kapitalerträgen und anderer Einkünfte nach deutschem Recht. Wir kennen die neusten Entwicklungen und Rechtsprechungen, unter anderem durch regelmäßige Fortbildungen. Der Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit ist die Erstellung von Selbstanzeigen und, falls nötig, die konfrontative Strafverteidigung. Daneben bieten wir vorbeugende Beratungen, etwa zur Vermeidung von Teilselbstanzeigen. Dabei arbeiten wir eng mit Vermögensverwaltern, Treuhändern, Banken sowie Rechtsanwälten und Steuerberatern im Ausland zusammen. Vermehrt betreuen wir Unternehmen bei der Installation eines Internen Kontrollsystems (IKS) zum Nachweis der Tax-Compliance.
Mehr erfahren Sie unter: www.steuern-und-strafe.de
Kommt die digitale Selbstanzeige für Sie in Frage?
Kontaktieren Sie uns unter: 030-2359496-30
Honorarkräfte – Nachforderungen zur Sozialversicherung.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen unter: 0711-23432560