DIE DIGITALE SELBSTANZEIGE FÜR FERIENVERMIETER

 

Schnell, sicher und vertraulich zur Straffreiheit – erstmals digital

Ihr rechtsicherer Weg zur Straffreiheit

Sie haben dem Finanzamt Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern oder (Ferien-) Wohnungen über Online-Portale wie Airbnb verschwiegen? Egal ob vorsätzlich oder versehentlich, die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind eindeutig: Nur eine rechtzeitige, strafbefreiende Selbstanzeige kann Sie vor oft harten Strafen schützen.

Werden Sie aktiv, bevor es das Finanzamt tut!

Seit September 2020 leitet die Finanzbehörde Hamburg alle Steuerdaten von Airbnb-Gastgebern an deren zuständige Finanzämter weiter. Sobald Ihr Finanzamt darüber informiert wird, dass Sie Einnahmen verschwiegen haben, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. In Berlin werden derzeit bereits Airbnb-Vermieter schriftlich aufgefordert, die seit 2014 fällige Übernachtungssteuer binnen zwei Wochen zu erklären, falls noch nicht geschehen, und andere nicht erklärte Steuern nachzumelden. Handeln Sie also jetzt!

Schnell

Mit der digitalen Selbstanzeige haben Sie erstmals die Möglichkeit, anhand einer simplen Liste Mieteinkünfte nachzuerklären. Jederzeit, an jedem Ort, in kürzester Zeit.

Sicher

Unsere cloudbasierte Lösung nutzt die Blockchain-Technologie und ist damit vor jeglicher Art von Manipulationen geschützt. Zugriff haben ausschließlich Sie und wir.

Vertraulich

Ihre eingegebenen Daten unterliegen nicht der Beschlagnahme-Möglichkeit durch die Behörden. Und selbstverständlich gilt die anwaltliche Schweigepflicht.

In vier Schritten zur rechtssicheren Selbstanzeige

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1. ONLINE-FORMULAR

 

Über den unten stehenden Link gelangen Sie auf ein Online-Formular, in das Sie Schritt für Schritt die erforderlichen Angaben eintragen können.

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2. BEAUFTRAGEN

 

Sobald Ihre Meldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns automatisch eine Bestätigungsmail sowie einen Terminvorschlag für eine Beratung.

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3. ANGABEN ÜBERPRÜFEN

 

Wenn alle nötigen Daten erhoben sind, erstellen wir auf dieser Grundlage Ihre Selbstanzeige und senden Ihnen den Entwurf zur Freigabe zu.

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4. SELBSTANZEIGE ABGEBEN

 

Nachdem alle Angaben abschließend geprüft und offene Fragen geklärt wurden, reichen wir Ihre Selbstanzeige beim Finanzamt ein.

Hier geht es zur digitalen Selbstanzeige

Selbstanzeige-Beratung

Sie möchten zunächst mit einem unserer Spezialisten sprechen? Dann vereinbaren Sie gerne einen Termin.

Selbstanzeige für Eigentümer

Sie haben Ihr eigenes Haus oder Ihre Wohnung vermietet? Dann finden Sie hier den passenden Fragebogen.

Selbstanzeige für (Unter-)Vermieter

Wenn Sie als Mieter Ihre Räume ganz oder teilweise untervermietet haben, nutzen Sie bitte dieses Formular.

Die digitale Selbstanzeige ist ein Angebot der Olfen Meinecke Völger
Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB.

Unser Kostenmodell : Fair und transparent

 

Das Ausfüllen des Online-Formulars ist kostenlos und unverbindlich. Erst wenn Sie ein Beratungsgespräch mit uns führen oder uns mit der Überprüfung Ihrer Angaben beauftragen, fallen Kosten für Sie an. Wir haben drei verschiedene Pauschal-Pakete für Sie geschnürt – je nach Höhe der jährlich nicht erklärten Umsätze. Der Online-Fragebogen erspart Ihnen also viele Stundensätze, die anfallen würden, wenn Sie alle Angaben gemeinsam mit einem unserer Fachanwälte zusammenstellen würden. Am Ende entsprechen die Kosten in etwa dem, was Sie an Steuerberater-Honoraren aufgewendet hätten, wenn Sie die Einkünfte regulär erklärt hätten.

Modell S

Nachzuklärende Einkünfte / Jahr

Bis 2000 EUR

 

Pauschale Vergütung / Veranlagungsjahr

290* EUR

 

Enthaltene persönliche Beratung

1 Stunde

Modell M

Nachzuklärende Einkünfte / Jahr

Bis 8000 EUR

 

Pauschale Vergütung / Veranlagungsjahr

590* EUR

 

Enthaltene persönliche Beratung

2 Stunden

Modell L

Nachzuklärende Einkünfte / Jahr

Über 8000 EUR

 

Pauschale Vergütung / Veranlagungsjahr

1090* EUR

 

Enthaltene persönliche Beratung

3 Stunden

* Wir haben auf Grundlage Hunderter erfolgreich abgegebener Selbstanzeigen Formulare entwickelt, die in den allermeisten Fällen alle relevanten Punkte vollumfänglich abdecken. Sollte sich herausstellen, dass Ihr Fall komplizierter gelagert ist, kommen wir mit einem individuellen Angebot auf Sie zu. Bis dahin entstehen Ihnen selbstverständlich keine weiteren Kosten.

OMV – Ihr erfahrener Partner
für die rechtssichere Selbstanzeige

Wir sind eine auf Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Kanzlei mit ausgezeichneter Expertise und jahrelanger Erfahrung in der erfolgreichen Abgabe strafbefreiender Selbstanzeigen. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht, zertifizierte Berater für Steuerstrafrecht und Steuerberater kennen wir alle Fallstricke – und geleiten Sie sicher, diskret und kompetent durch den Paragrafen-Dschungel und zurück auf den Weg der Steuerehrlichkeit.

 

Wir haben auf Basis unserer Erfahrungswerte einen ausführlichen Fragenkatalog erstellt, der Ihnen ermöglicht, mit geringstem Zeit- und Kostenaufwand straffrei auszugehen.

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STEUERLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

1. Ab welcher Höhe muss ich Mieteinnahmen versteuern?

Mieteinkünfte von bis zu 520,00 Euro im Kalenderjahr sind steuerfrei (R 21.2 Abs. 1 EStR). Allerdings dürfen Sie dann auch keine anteiligen Kosten für die Vermietung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen, um Ihre Einnahmen kleiner zu rechnen (R 21.2 Abs. 1 EStR).

2. Wann muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Bei Einnahmen von mehr als 520,00 Euro pro Jahr müssen Sie Einnahmen und Ausgaben ermitteln und den Überschuss dem Finanzamt gegenüber erklären. Auch wenn Sie als Arbeitnehmer mit regelmäßigen Einkünften eigentlich keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, sind Sie durch die erzielten Vermietungseinkünfte nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

 

Die Einkommensteuererklärung muss dann fristgerecht bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden. Im Fall der Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Abgabefrist bis zum Februar des darauffolgenden Kalenderjahres. Achtung: Wird die Frist zur Einreichung der Einkommensteuererklärung nicht eingehalten und ergibt sich eine Steuernachzahlung, gilt schon eine verspätete Abgabe der Erklärung genauso wie eine unterlassene Erklärung als Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO.

3. Vermögensverwaltung oder Gewerbetrieb?

Mieteinnahmen müssen in der Steuererklärung entweder in der Anlage V oder der Anlage G eingetragen werden – abhängig von der Art der Vermietung. Als private Vermögensverwaltung gilt nach § 14 Satz 3 AO, wenn die Wohnung ganz oder teilweise vermietet wird. Dann erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG (Bundesfinanzhof, BFH, Urt. v. 04.03.2008, Az. IX R 11/07). Diese Einkünfte müssen in der Anlage V (Vermietung und Verpachtung) angegeben werden.

 

Steuerrechtlich ist die reine Vermögensverwaltung von der gewerblichen Zimmervermietung abzugrenzen. Wird nicht nur die – auch selbstgenutzte – Wohnung überlassen, sondern werden neben der eigentlichen Vermietung „unübliche Sonderleistungen“ (siehe Punkt 4) erbracht, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EstG erzielt. Einkünfte aus dieser gewerblichen Zimmervermietung sind in der Anlage G mitzuteilen.

Das Finanzamt veranlagt beide Einkunftsarten zusammen mit den anderen erzielten Einkünften mit der Einkommensteuer.

4. Welche Sonderleistungen führen zu Gewerbesteuerpflicht?

Was unter „unüblichen Sonderleistungen“ zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab. Allerdings sprechen laut Finanzgericht Berlin-Brandenburg immer ein täglicher Zimmerservice, ein Frühstücksangebot oder die Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal für eine gewerbliche Zimmervermietung.

Nicht als unüblich bewertete das Gericht im Urteil v. 20.1.2010 (14 K 1355/06 B) dagegen folgende Leistungen:

• Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Telefon- und Kabelanschluss, Einbauküche

• Auslage von Informationsmaterial und Routenempfehlungen

• Gepäcktransporte

• Endreinigung

5. Was ist eine steuerschädliche unternehmerische Organisation?

Auch ohne „unübliche Sonderleistungen“ kann Gewerbesteuer anfallen. Nämlich dann, wenn Sie für Ihre Untervermietungen eine unternehmerische Organisation benötigen, die beispielsweise mit Hotels vergleichbar ist. Bei der kurzfristigen Untervermietung Ihrer Privatwohnung sollte dies aber nicht der Fall sein.

6. Wie hoch ist der Gewerbesteuerfreibetrag?

Eine Gewerbesteuerpflicht bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie auch Gewerbesteuer zahlen müssen. Denn wie bei der Einkommensteuer gibt es auch hier einen Freibetrag pro Jahr, den Sie überschreiten müssen, damit Abgaben fällig sind. Diese Grenze liegt bei 24.500 Euro pro Kalenderjahr.

7. Was muss ich beim geplanten Verkauf meiner Immobilie beachten?

Sehr bedeutsam ist die Einstufung zur gewerblichen Zimmervermietung, wenn der Verkauf der Immobilie vorgesehen ist. Durch die gewerbliche Nutzung kann das vermietete Objekt zum Betriebsvermögen werden. Dann unterliegt der Gewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis) beim Verkauf der Immobilie vollständig der Einkommensteuer nach Ihrem persönlichen Steuertarif. Während der Wertzuwachs beim rein privaten Verkauf einer Mietimmobilie, die unter der Vermögensverwaltung subsumiert wird, nach zehn Jahren nach § 23 EStG steuerfrei bleibt.

8. Wann besteht eine Umsatzsteuerpflicht?

Auch eine kurzfristige Vermietung ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wenn die Bruttoumsätze (Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro (bis 2019 gilt die Betragsgrenze von 17.500 Euro) und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen, wird keine Umsatzsteuer erhoben.

9. Wann brauche ich eine Genehmigung und was ist eine gewerberechtliche Zweckentfremdung von Wohnraum?

Die gewerbliche Zimmervermietung ist nach Art. 6 § 1 MRVerbG genehmigungspflichtig. Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke (Urlaub etc.) im Sinne des § 1 Abs. 1 MRVerbG verwendet oder überlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Es besteht also eine Anzeigepflicht beim jeweiligen Gewerbeamt, und diese Anzeige löst meist automatisch eine Gewerbesteuerpflicht aus.

 

Die Überlassung von Wohnraum kann von den zuständigen Behörde auch als Zweckentfremdung eingestuft werden. Die Bestimmungen und Gesetze zur Vermietung von Ferienwohnungen oder -häusern können sich je nach Bundesland oder Kommune unterscheiden. Ob Sie für die kurzzeitige Vermietung Ihres Wohnraumes eine Genehmigung brauchen, erfahren Sie bei den zuständigen Behörden. Eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt die jeweils zuständige Gemeindeverwaltung.

WICHTIGE RECHTLICHE HINWEISE
FÜR DIE ABGABE EINER SELBSTANZEIGE

  1. Betroffene Vermieter müssen genau prüfen, ob die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO möglich ist, um Straffreiheit bezüglich der begangenen Steuerhinterziehung zu erlangen.

 

  1. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn bereits Tatentdeckung gemäß § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO eingetreten ist. Ein laufendes Auskunftsersuchen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dabei in der Regel noch nicht als Tatentdeckung zu werten.

 

  1. Dies ändert sich allerdings spätestens mit der Weiterleitung der steuerlich relevanten Informationen an das zuständige Finanzamt und dem daran anknüpfenden Abgleich mit den jeweiligen Steuerakten. Es kann sich aber dennoch lohnen, eine Selbstanzeige abzugeben. Denn auch eine zu spät für eine Strafbefreiung abgegebene Selbstanzeige wird meist erheblich strafmildernd berücksichtigt.

 

  1. Wichtig ist aber in jedem Fall, dass alle Angaben vollständig gemacht werden. Denn für alle Selbstanzeigen, die ab dem 03.05.2011 (Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) abgegeben werden, können Teilselbstanzeigen nicht mehr strafbefreiend erstattet werden.

 

  1. Die Selbstanzeige muss außerdem den gesamten strafbefangenen Zeitraum (Berichtigungsverbund) abdecken. Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung sind nach § 371 Abs. 1 Satz 2 AO Angaben zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre nachzuholen. Der Steuerpflichtige muss dann neben den hinterzogenen Steuern auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO sowie die Zinsen nach § 233a AO (soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 AO angerechnet werden) innerhalb einer meist kurzen Frist an die Finanzkasse überweisen.

 

  1. Es gilt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren. Hinterziehungstaten großen Ausmaßes (ab 50.000 Euro) verjähren allerdings erst nach zehn Jahren (vgl. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Dabei kommt es auf die hinterzogene Steuer pro Veranlagungszeitraum und nicht auf die Einnahmen (Umsätze) an.

 

  1. Die Dauer der steuerlichen Festsetzungsverjährung beträgt regelmäßig vier Jahre. Die leichtfertige Steuerverkürzung verjährt steuerlich nach fünf Jahren und bei Vorliegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

 

  1. Die Frist für die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinn. Bei der Einkommensteuer ist die Hinterziehung vollendet und beendet, sobald der Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wird. Wer also beispielsweise einen Einkommensteuerbescheid für 2012 am 1. Oktober 2013 erhalten hat, kann nach Ablauf von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt (also am 1. Oktober 2018) nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

 

  1. Die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist entscheidet darüber, wie lange das Finanzamt zur Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen ermächtigt ist. Nur durch den Erlass eines Steuerbescheids innerhalb dieser steuerlichen Verjährungsfrist ist das Finanzamt berechtigt, Steuernachforderungen zu erheben. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist dürfen für das betreffende Kalenderjahr keine Steuerbescheide mehr erlassen oder geändert werden.

 

  1. Der Beginn der steuerlichen Festsetzungsverjährung ist grundsätzlich der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wurde eine Steuererklärung nicht eingereicht, ist der Fristbeginn gemäß § 170 Abs. 2 AO bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, verlängert. Sie endet aber spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Wenn ein Arbeitnehmer seine Vermietungseinkünfte über die Online-Plattform Airbnb beispielsweise für das Steuerjahr 2003 nicht erklärt, obwohl er zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet war und steuerpflichte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielt hat, dann beginnt die Zehn-Jahres-Frist für den Zeitraum 2003 erst ab dem 01.01.2007 zu laufen. Die steuerliche Verjährung zur Festsetzung der Einkommensteuer für 2003 endet somit erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2016, also 13 (!) Jahre später.

 

  1. Daneben gibt es eine Vielzahl von Ablaufhemmungen, die dazu führen, dass die steuerliche Festsetzungsfrist nicht abläuft, sondern eine erhebliche Verlängerung der Festsetzungsverjährung eintreten kann.

 

  1. Damit eine Selbstanzeige wirksam ist, muss der Steuerpflichtige eine vollständige „Lebensbeichte“ abgeben – bezogen auf jeweils eine Steuerart. Es müssen also Steuerstraftaten derselben Steuerart (z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) jeweils im vollen Umfang offengelegt werden.

 

  1. Wichtig ist dabei, alle Einkünfte anzugeben. Weicht die gemeldete Summe der verkürzten Steuern um mehr als 5% von der am Ende durch das Finanzamt festgestellten, zu leistenden Zahlung ab, ist die Selbstanzeige nicht mehr wirksam. Abweichungen von weniger als 5% sehen die Finanzbehörden als Bagatellabweichungen, die grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Allerdings nur, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft darlegen kann, dass er diesen Anteil der Einnahmen nicht absichtlich verschwiegen hat.

 

  1. Wurden nicht alle Einkünfte (weniger als 95 %) offengelegt, ist die Abgabe einer weiteren Selbstanzeige nicht mehr möglich. Ein Taktieren ist also in Bezug auf die Straffreiheit schädlich. Nur die vollständige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit wird honoriert.

 

  1. Wenn die Sachverhalte zu den verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen mehr als zehn Jahre zurückliegen, ist deshalb größte Sorgfalt in Bezug auf die Vollständigkeit einer Selbstanzeige vonnöten. Um zu prüfen, ob auch länger zurückliegende Einkünfte relevant sind, sind alle Fragen zu beantworten und ggfs. Steuerunterlagen oder andere Belege (z.B. Kontoauszüge, Airbnb-Abrechnungen usw.) im Einzelnen vorzulegen.

 

  1. Die Finanzbehörde kann aufgrund eigener Ermittlungen zu anderen und auch höheren Ergebnissen gelangen.

  1. Eine Selbstanzeige kann auch in der Form einer Schätzung mit hinreichendem Sicherheitszuschlag vorgenommen werden. Diese Möglichkeit einer „gestuften Selbstanzeige“ ist im Einzelfall zu erwägen, wenn zunächst keine sicheren Angaben gemacht werden können und die Entdeckungsgefahr hoch ist. In diesem Fall ist zum Erreichen von Straffreiheit durch die Abgabe der Selbstanzeige nach § 371 AO Eile geboten. Wir werden dann zunächst die Besteuerungsgrundlagen in ausreichender Höhe schätzten. Ihre detaillierten Angaben zur Höhe der verschwiegenen jährlichen Mieteinnahmen können gegenüber dem Finanzamt in einem zweiten Schritt konkretisiert werden.

 

  1. In diesem Fall kann zunächst auf der Grundlage der Schätzung eine Steuerfestsetzung erfolgen. Nach Ermittlung der tatsächlichen, betriebsinternen Umstände würden hinsichtlich der zunächst geschätzten Besteuerungsgrundlagen nachträgliche Korrekturen beantragt werden. Sollte die Schätzung zu hoch ausgefallen sein, kann es allerdings zu streitigen Einspruchs- bzw. Finanzgerichtsverfahren mit dem Finanzamt kommen, falls dieses der beantragten, niedrigeren Festsetzung der geschätzten Besteuerungsgrundlagen nicht folgt. Für diesen Fall kann keine Haftung übernommen werden.

 

  1. Von der Möglichkeit einer geschätzten Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen soll deshalb abgesehen werden, wenn die Einnahmen auf der Grundlage von Kontoauszügen, Abrechnungen sowie den erteilten Auskünften usw. genau berechnet werden können.

 

  1. Sollten die Verkürzungsbeträge über 25.000 Euro hinausgehen, wird die Einstellung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 398 a AO in Betracht kommen. Das heißt, dass der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten, angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 AO angerechnet werden, entrichten und zusätzlich einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlen muss:

    1. 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt.

    2. 15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt,

    3. 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1.000.000 Euro übersteigt.

 

  1. Erst nach Zahlung des Strafzuschlags wird das Strafverfahren eingestellt.

 

  1. Eine Selbstanzeige wird im Übrigen nicht wirksam, wenn die gesetzlichen Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO erfüllt sind. Das bedeutet: Bei vorheriger Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung, der Bekanntgabe eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, Erscheinen eines Amtsträgers oder einer Tatentdeckung tritt Straffreiheit nicht ein.

 

  1. Für den Fall, dass die Anzeigenden nur leichtfertig nach § 378 AO gehandelt haben, wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, soweit sie gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen, bevor ihnen oder ihren Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.

 

  1. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn die aus der Tat zu Ihren Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der Ihnen bestimmten, angemessenen Frist entrichtet werden.

 

  1. Die Selbstanzeige führt zur Straffreiheit wegen der jeweiligen Steuerstraftat. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund.

 

  1. Andere im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung verwirklichte und durch die Selbstanzeige dem Finanzamt bekanntgewordene Taten (z.B. Urkundenfälschung, Untreue) werden von der Amnestieregelung des § 371 AO nicht erfasst und bleiben strafbar. In diesem Fall könnten Verwendungsverbote für die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nach § 393 Abs. 2 AO greifen, soweit kein zwingendes, öffentliche Interesse nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht Die Hürde ist erheblich und wird etwa zur Abwehr der Gefahr für das Gemeinwohl oder Vorliegen von Verbrechen, vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat oder seine Einrichtungen, gesehen.

 

  1. Zur Prüfung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige wird regelmäßig ein Strafverfahren eingeleitet, das im Falle einer wirksamen Selbstanzeige von Amts wegen nach § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt wird.

 

  1. Sollte die Wirksamkeit der Selbstanzeige von den Strafverfolgungsbehörden angezweifelt werden, wird daher unter Umständen eine Strafverteidigung erforderlich. Für diesen Fall werden wir Sie als Strafverteidiger vertreten, wenn Sie uns entsprechend legitimieren.

 

  1. Die Folgen einer unvollständigen Selbstanzeige sind zum einen, dass Straffreiheit wegen der jeweiligen Steuerstraftat nicht eintritt, jedoch wird auch die Abgabe einer missglückten Selbstanzeige und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung durch Zahlung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatz- und Lohnsteuer und Zinsen vor Gericht und der Strafverfolgungsbehörde erheblich strafmildernd berücksichtigt.

 

  1. Bei der Verhängung von Geldstrafen ist es möglich, dass diese die Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags erreichen. Insoweit berufen sich die Behörden gerne auf sogenannte Strafmaßtabellen. Diese finden im Gesetz keinerlei Stütze, sind aber „gelebte Praxis“ und erfordern immer wieder eine konfrontative Strafverteidigung, da das Finanzamt die gesetzlichen Strafzumessungserwägungen gemäß § 46 StGB außer Acht lässt.

Die Kanzlei OMV wird eine Selbstanzeige nur abgeben, wenn Mandanten die dargelegten rechtlichen
Belehrungen zur Kenntnis genommen und die Kenntnisnahme schriftlich bestätigt haben.

 

Haftungsausschluss

Die rechtlichen Hinweise stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nur bei einer schriftlich beauftragten Beratung/Erstellung einer Selbstanzeige wird für in diesem Zusammenhang erteilte rechtsverbindliche Auskünfte eine anwaltliche Haftung übernommen.


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