Unternehmertum ist Risiko!
Nicht nur steuerliche Besonderheiten, sondern auch eine Krise im Unternehmen,
regelwidriges Verhalten von Mitarbeitern, unternehmerisches Handeln im Ausland
sowie Immobilientransaktionen können bisweilen unbemerkt zu strafrechtlichen Vorwürfen oder
unbeabsichtigten Ordnungswidrigkeiten führen – mit entsprechenden Folgen.
Wir sind mit der Beratung und Verteidigung in einer Vielzahl von Branchen und Gewerben
vertraut und manövrieren Sie und Ihr Unternehmen sicher durch den Sturm.
In umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen stehen wir Ihnen mit unserem Sachverstand zur Seite.
Zu Beginn des Verfahrens besteht oftmals ein enormes Wissensgefälle zwischen den Ermittlungsbehörden, die bisweilen über Monate oder sogar Jahre heimlich ermittelt haben, und Ihnen als Beschuldigter bzw. der Verteidigung.
Wir verfügen über Branchenkenntnis aus einer Vielzahl von Wirtschaftsbereichen und können Sie daher bereits zu Beginn des Verfahrens, u.a. wegen des Vorwurfs der Korruption, der Untreue, der Hinterziehung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen oder von Exportverstößen und Zollvergehen bestmöglich beraten und verteidigen. Dies ist von Bedeutung, da zu Beginn des Verfahrens die Weichen über Verlauf und Ausgang des Verfahrens gestellt werden. Für viele rechtswahrende Maßnahmen besteht nur eine Gelegenheit, es richtig zu machen. Als vertrauenswürdige Berater und Verteidiger arbeiten wir den Sachverhalt mit Ihnen auf und entscheiden über das planvolle Vorgehen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie.
Kommt es in einer Wirtschaftsstrafsache zur Hauptverhandlung, verteidigen wir Sie in dem meist langwierigen Gerichtsprozess planvoll, strukturiert und aktiv. Wir sind erfahren in der Begleitung oftmals über mehrere Jahre laufender Verfahren.
Wir verfügen über den langen Atem, Sie in allen Aspekten des Verfahrens zu beraten und zu jedem Zeitpunkt in Ihrem Interesse bestmöglich zu verteidigen. Insbesondere kommt es erfahrungsgemäß darauf an, durch taktisch kluges Vorgehen und eine auch an der Dauer und Dynamik des Verfahrens orientierte Strategie Ihre Rechte vollständig zu wahren. Wir sind streitbar und beherrschen auch die Zwischentöne, die etwa im Zuge von Verständigungen und Verhandlungen erforderlich sind.
Strafrechtlicher Beratungsbedarf setzt nicht die formelle Verfahrensbeteiligung von Einzelpersonen oder Unternehmen voraus. In vielen Fällen stellen sich im Wirtschaftsleben auch in Anbetracht zunehmend komplexer Regelungswerke Fragen der strafrechtlichen Relevanz im Zuge von Risikoanalysen oder Due Diligence.
Die Absicherung der Geschäftsleitung durch die strafrechtliche Überprüfung einzelner Sachverhalte, auch im Zuge der Aufarbeitung des Fehlverhaltens einzelner Mitarbeiter, zählt zu unserem regelmäßigen Beratungsumfang. Neben der anlassbezogenen Beratung stehen wir als vertrauensvolle konsiliarische Begleitung bei der Umsetzung und Implementierung von Compliance-Maßnahmen zur Verfügung.
Im Steuerstrafrecht kann ein Compliance-System wirksamer Schutz im Falle etwaiger Ermittlungen sein. Im Anwendungserlasse zu § 153 Abgabenordnung (AO) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) heißt es hierzu u.a.: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls“.
Nach geltender Rechtslage – eine entsprechende Gesetzesänderung ist seit längerem und aktuell wieder vertieft in der Diskussion – können sich Unternehmen nicht strafbar machen, sondern nur einzelne Mitarbeiter. Dessen ungeachtet können Unternehmen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen einzelne Mitarbeiter betroffen sein.
Neben etwaigen Reputationsschäden durch mediale Berichterstattung können dabei insbesondere die Verhängung von Geldbußen gegen das Unternehmen sowie die Anordnung vermögensabschöpfender Maßnahmen drohen.
Wir begleiten Sie bzw. Ihr Unternehmen in den passenden Konstellationen, um wirtschaftliche Schäden auf das geringstmögliche Maß zu beschränken oder bestenfalls vollständig zu vermeiden.
Am 1. Juli 2017 ist das neue Recht der Vermögensabschöpfung in Kraft getreten. Bei der Anwendung des neuen Rechts können u.a. in Betriebsprüfungen, in deren Verlauf strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, erhebliche Probleme auftreten, bei denen wir Ihnen als Experten für die neuen Regeln zur Seite stehen.
Übliche Konstellationen sind die Sperrung von Konten, Beschlagnahme von Wertgegenständen zur vorläufigen Sicherung und das Eintragen von Sicherungshypotheken bei vorhandenem Grundvermögen von Beschuldigten, Dritten oder beteiligten Gesellschaften.
Wir verfügen über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren, in denen auf der Grundlage des neuen Rechts derartige Maßnahmen der Vermögensabschöpfung angewandt wurden oder werden sollten. Insbesondere ist entscheidend, frühzeitig die Weichen eines Verfahrens richtig zu stellen, um spätere Nachteile zu vermeiden.
Da die Regeln der Vermögensabschöpfung neu sind, ist bislang wenig Rechtsprechung hierzu ergangen. Es kommt daher – neben der erforderlichen Rechtssicherheit – auf pragmatische Lösungen an. Wird in einem späteren Verfahrensstadium die Einziehungsbeteiligung eines Dritten angeordnet, stehen wir Ihnen als Unternehmensvertreter für die Dauer einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zur Seite.
Regelmäßig stehen wir unseren Mandanten in umfangreichen Ermittlungs- und Hauptverfahren als Zeugenbeistände zur Seite. Dabei sorgen wir dafür, dass Ihre Rechte als Zeuge im Verlauf einer Vernehmung gewahrt werden und Ihre Aussage zutreffend protokolliert wird.
Insbesondere wenn Sie „gefährdeter Zeuge“ sind und strafrechtliche Vorwürfe gegen Sie selbst nicht ausgeschlossen sind, ist die Beratung und Begleitung durch einen Zeugenbeistand sinnvoll – zu Ihrem Schutz und Wahrung Ihrer Rechte.