STEUERRECHT

 

Die Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Finanzamt –
sei es die Durchsetzung materiellen Rechts oder die Abwehr ungerechtfertigter Steueransprüche –
bildet den Kern unserer steueranwaltlichen Tätigkeit,
sowohl auf Behördenebene als auch mittels der Finanzgerichtsbarkeit.

Es gehört zu den vornehmlichen Aufgaben eines Steuerstrafverteidigers, sich im Dschungel des Steuerrechts auszukennen und jede Möglichkeit auszuschöpfen, um den für die Strafhöhe so entscheidenden Umfang der Steuerverkürzung möglichst gering zu halten.

 

Wir vertreten unsere Mandanten daher nicht nur in Strafverfahren wegen Steuerverkürzung, sondern auch in den üblichen Parallelverfahren zur Festsetzung der verkürzten Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer.

 

Unsere enge Zusammenarbeit mit den bisherigen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten der Mandanten bietet dabei die Gewähr für eine erfolgreiche Vertretung im Besteuerungs- und Strafverfahren.

 

Steht kein Steuerberater zur Verfügung oder ist dieser selbst ins Visier der Steuerfahndung bzw. Finanzbehörde geraten, vertreten und beraten wir unsere Mandanten auch in sämtlichen Steuerangelegenheiten. Denn wird eine Einigung auf einer strafrechtlichen Ebene getroffen, droht nicht selten eine böse Überraschung im anschließenden Steuerverfahren. Es empfiehlt sich daher immer, eine sogenannte doppelte Verständigung zu erreichen, die sowohl das Steuer- als auch das Strafverfahren befriedet.

Außer bei Steuerstrafverfahren begleiten wir Sie auch bei folgenden Themen:

Betriebsprüfungen

Einspruchsverfahren

Aussetzung der Vollziehung

FG Verfahren

Spanische Ferienimmobilien

Kassennachschau

BETRIEBSPRÜFUNG

Die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung ist statistisch gesehen zwar gering – wird sie aber mittels Prüfungsanordnung angekündigt, ergeben sich für den Betrieb eine Vielzahl von Fragen, die frühzeitig zu klären sind. Häufig haben bereits konkrete Sachverhalte dem Finanzamt Anlass für die Anordnung der Prüfung gegeben. Insbesondere sind solche möglichen Auslöser – wie etwa Abweichungen im Jahresabschluss – zu klären und im Vorfeld auf ihren steuerstrafrechtlichen Gehalt zu überprüfen. Mit den seit 1. Januar 2015 geltenden verschärften Anforderungen sperrt die Prüfungsanordnung zwar die Wirksamkeit einer Selbstanzeige (beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der zu prüfenden Veranlagungszeiträume), ein proaktives Vorgehen gegenüber der Finanzverwaltung kann aber in einigen Fällen dennoch von Vorteil sein.

Die Folgen der Digitalisierung und verlängerter Verjährungsfristen
Wir machen als Berater seit vielen Jahren auf die Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich des Steuer- und Steuerstrafrechts aufmerksam. Die zeitlich – zumindest theoretisch – unbegrenzte Datensicherung hat zusammen mit einer Gesetzgebung, die Verjährungsfristen zunehmend verlängert, erhebliche Auswirkungen. Bei einer Betriebsprüfung ist des Weiteren zu berücksichtigen, welche Folgen sich für den Betrieb ergeben, wenn im Verlauf der Prüfung steuerstrafrechtliche Vorwürfe erhoben werden. Diverse Einzelaspekte sind in diesem Zusammenhang zu besprechen, hierzu zählen u.a. die Verfahrensfragen bei paralleler Betriebsprüfung und Fahndungsprüfung, die Prüfung strafrechtlich und steuerrechtlich verjährter Zeiträume, die Erstellung von Kontrollmaterial und mögliche – zuletzt im Jahr 2017 erheblich erweiterte – Maßnahmen der Vermögensabschöpfung.

 

Wir sind erfahren in allen vorgenannten Konstellationen und haben bereits Hunderte derartiger Verfahren erfolgreich begleitet.

EINSPRUCHSVERFAHREN

Wir sind Spezialisten für die Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber der Finanzverwaltung.
In vielen Fällen führen einseitige fiskalische Argumente und die Festlegung auf gerichtlich nicht entschiedene Rechtspositionen zu Streit mit der Finanzverwaltung, etwa wenn es um die Anerkennung von Betriebsausgaben, Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs, die Gewährung ermäßigter Steuersätze oder komplexe internationale steuerliche Gestaltungen geht.

 

Als erfahrene Steuerstreiter setzen wir Ihre berechtigten Ansprüche unter Prüfung wirtschaftlicher Gesichtspunkte gegenüber Finanzamt und Zollverwaltung durch. Bei erhobenen steuerstrafrechtlichen Vorwürfen führt bereits der Verdacht regelmäßig zur steuerlichen Nachteilen, etwa wenn wegen Korruptionsvorwürfen der Betriebsausgabenabzug versagt wird oder bei internationalen Gestaltungen der wirtschaftlich Berechtigte nicht benannt wird oder werden kann. Hierbei ist entscheidend, steuerliche und strafrechtliche Verfahren zu koordinieren, um strategische Nachteile sowie widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden.

AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG

Nach § 361 der Abgabenordnung (AO) hemmt die Einlegung eines Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht. In vielen Fällen ist deshalb die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu beantragen, um zu erreichen, dass bis zum Abschluss des Streits über die Festsetzung von nachzuzahlenden Steuern – dem Grunde sowie der Höhe nach – zunächst keine Vollstreckung erfolgen darf. Voraussetzung für die Gewährung einer AdV sind „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Solche Zweifel liegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn gewichtige Gründe auftreten, die die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Diese gewichtigen Gründe in einer summarischen Prüfung des Bescheids zu finden, erfordert Expertenwissen.

Große Bedeutung haben in AdV-Verfahren darüber hinaus die Zinsen, die auf den Unterschiedsbetrag nachträglich gewährt bzw. erhoben werden. Hinsichtlich der derzeit üblichen Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat hat der Bundesfinanzhof zuletzt entschieden, dass bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung die in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelte Höhe von Nachzahlungszinsen von einem halben Prozent für jeden vollen Monat, zumindest ab dem Verzinsungszeitraum 2015, schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

In aktuellen Verfahren ist bereits jetzt die erwartete Entscheidung (Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 2237/14 sowie Parallelfall Az. 1 BvR 2422/17) des Bundesverfassungsgerichts zu der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen zu berücksichtigen.
Wir sind jederzeit auf der Höhe der Rechtsprechung, so dass Sie sicher sein können, keine berechtigten Ansprüche zu verlieren.

KLAGE VOR FINANZGERICHT UND BUNDESFINANZHOF

Wir streben grundsätzlich zügige und pragmatische Verfahrensabschlüsse an, in denen, etwa durch tatsächliche Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen oder in sonstiger prozessual zulässiger Weise, eine Einigung in Ihrem Interesse erzielt wird. Führt allerdings auch ein Einspruchsverfahren nicht zur Anerkennung Ihrer Rechte durch die Finanzverwaltung, sind diese vor dem Finanzgericht als Eingangsinstanz zu erstreiten.

 

Wir sind Spezialisten für Verfahrensfragen und strategisch geführte Finanzgerichtsprozesse. Als erfahrene Prozessanwälte stehen wir auch Steuerberatern in Klageverfahren konsiliarisch in Terminen oder beratend im Hintergrund zur Seite.

In Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof treten wir zur Durchsetzung grundsätzlicher Rechtsfragen auf.

SPANISCHE FERIENIMMOBILIEN

Der Kauf einer Ferienimmobilie in Spanien wurde in der Vergangenheit häufig unter Zwischenschaltung einer spanischen Kapitalgesellschaft (S.L.) getätigt. Diese Gestaltung geriet allerdings durch die bereits am 01.01.2013 in Kraft getretene Neufassung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Spanien ins Wanken. Es folgten Gerichtsurteile, die in der Überlassung der Immobilie an den Gesellschafter eine zu versteuernde, verdeckte Gewinnausschüttung sahen.

 

Mit weiteren Urteilen stellte der Bundesfinanzhof Ende 2016 darüber hinaus klar, dass selbst durch die Vereinbarung einer angemessen, marktüblichen Miete für die eigene Nutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vermieden wird.
Nötig ist vielmehr eine sogenannte Kostenmiete, bei der neben den laufenden Aufwendungen zudem Gewinnaufschlag, Kapitalverzinsung sowie Instandhaltungskosten angerechnet werden müssen.

Infolge einer solchen verdeckten Gewinnausschüttung erreicht die Steuerverkürzung schnell eine Höhe, die strafrechtlich relevant ist. Es wird deshalb zunehmend darauf ankommen, die Gestaltungen rückwirkend zu korrigieren.

Viele Eigentümer haben ihre Finca-Firma dem deutschen Finanzamt darüber hinaus über Jahre komplett verschwiegen. Spätestens seit Herbst 2017 ist es aber mit der Geheimhaltung vorbei. Denn seitdem tauschen über 60 Staaten automatisch ihre Daten in Steuersachen aus, darunter auch Deutschland und Spanien. Seither lautet die Frage nicht mehr, ob, sondern wann die Finanzbehörde auf die Zuflucht im Süden aufmerksam wird.

 

Wir beraten Sie in allen aus diesen Umständen resultierenden steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Fragen.

 

Ihr Ansprechpartner: Michael Olfen

 

Hier finden Sie mehr zum Thema spanische SL:
BFH-Urteil 12.06.2013

KASSENNACHSCHAU

Zum 1. Januar 2020 wird die sogenannte „Fiskalkasse“ für alle Unternehmen zur Pflicht, die mit offenen Ladenkassen arbeiten. Grundlage ist die Verabschiedung des „Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ von Ende 2016. Dieses Gesetz ermöglicht zudem bereits seit dem 01. Januar 2018 die sogenannte  Kassennachschau. Bei dieser dürfen Finanzbeamte – ohne vorherige Ankündigung, auch außerhalb einer Außenprüfung und während der üblichen Geschäftszeiten – die vom Steuerpflichtigen geführte Kasse und Kassenbuchführung gemäß § 146b Abgabenordnung (AO) in Augenschein nehmen und überprüfen.

 

Unsere Steuerexperten bieten Betroffenen aus bargeldintensiven Branchen wie Gastronomie, Apotheken, Lebensmittel- und Bekleidungshandel einen Kassencheck vor Ort, im eigenen Betrieb an. Damit die Kasse stimmt, wenn das Finanzamt kommt.

 

Ihr Ansprechpartner: Stefan Völger

Kommt die digitale Selbstanzeige für Sie in Frage?

Kontaktieren Sie uns unter: 030-2359496-30

Honorarkräfte – Nachforderungen zur Sozialversicherung.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen unter: 0711-23432560