Es gehört zu den vornehmlichen Aufgaben eines Steuerstrafverteidigers, sich im Dschungel des Steuerrechts auszukennen und jede Möglichkeit auszuschöpfen, um den für die Strafhöhe so entscheidenden Umfang der Steuerverkürzung möglichst gering zu halten.
Wir vertreten unsere Mandanten daher nicht nur in Strafverfahren wegen Steuerverkürzung, sondern auch in den üblichen Parallelverfahren zur Festsetzung der verkürzten Einkommen-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Lohnsteuer.
Unsere enge Zusammenarbeit mit den bisherigen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten der Mandanten bietet dabei die Gewähr für eine erfolgreiche Vertretung im Besteuerungs- und Strafverfahren.
Steht kein Steuerberater zur Verfügung oder ist dieser selbst ins Visier der Steuerfahndung bzw. Finanzbehörde geraten, vertreten und beraten wir unsere Mandanten auch in sämtlichen Steuerangelegenheiten. Denn wird eine Einigung auf einer strafrechtlichen Ebene getroffen, droht nicht selten eine böse Überraschung im anschließenden Steuerverfahren. Es empfiehlt sich daher immer, eine sogenannte doppelte Verständigung zu erreichen, die sowohl das Steuer- als auch das Strafverfahren befriedet.